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Mai 2010 / Banken fordern Verzicht auf Provisionen

Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass Banken die Anleger bei der Beratung darüber aufklären müssen, dass sie von den Emittenten der Wertpapiere Provisionen und Rückvergütungen erhalten (so genannte "Kick backs"). Bei fehlender Information können die Anleger von der Bank das Geld zurückverlangen, wenn diese Papiere wertlos verfallen sollten. Der BGH unterstellt hier, dass eine neutrale Beratung angesichts der Provisionen nicht erfolgt sei. Als Reaktion auf diese Rechtsprechung weisen die Banken nun die Vergütungen von Dritten aus.

Eine deutsche Großbank legt ihren Depotkunden seit einiger Zeit eine so genannte "Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäfte" vor. Darin sollen die Kunden auch rückwirkend auf ihren Anspruch auf Auszahlung der Provisionen verzichten.

Diese Rahmenvereinbarung sollten Sie nicht unterschreiben! Damit entgeht ihnen im Streitfall zum Einen der Schadenersatz im Falle der Falschberatung und der Anspruch auf Provisionen und Vergütungen bei Abschluss des Geschäftes und ebenso der laufenden jährlichen Vergütungen.